Branchen Insights
Mehrwertsteuer in der Gastronomie – 7 oder 19 Prozent?
19.08.2025
Steuer-Dschungel im Gastrogewerbe: Von 7% zu 19% und zurück – was gilt wann? Wir geben einen Überblick.
In der Gastronomie geht es nicht nur um großartige Geschmackserlebnisse, sondern auch um steuerliche Feinheiten. Was auf den ersten Blick nach einem simplen Restaurantbesuch aussieht, verbirgt ein komplexes Zusammenspiel steuerlicher Regelungen mit der Kalkulation eines Unternehmers. Denn ob ein Gericht vor Ort verzehrt, mitgenommen oder geliefert wird, hat großen Einfluss auf den Mehrwertsteuersatz. Wir zeigen Ihnen die steuerlichen Feinheiten in der Gastronomie!
Unterschiede bei Speisen und Getränken
Grundsätzlich unterliegt jeder steuerpflichtige Umsatz dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für bestimmte Güter gilt jedoch ein ermäßigter Satz von 7 %. Dieser soll sicherstellen, dass Güter des täglichen Bedarfs für alle erschwinglich bleiben. Deshalb wird bei Lebensmitteln und Dienstleistungen geprüft, ob sie zur Grundversorgung beitragen.
Lebensnotwendige Nahrungsmittel wie Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Getreide- und Backwaren sowie Obst und Gemüse fallen unter den ermäßigten Steuersatz. Dagegen gelten Delikatessen als Luxusgüter und werden mit 19 % besteuert. Hierzu zählen beispielsweise Kaviar, exotische Früchte, bestimmte Käsesorten, Sojamilch sowie bestimmte Wurst- und Aufschnittwaren.
Bei Getränken gilt meist der volle Steuersatz. Dies jedoch mit Ausnahmen: Stilles Wasser und Milchmischgetränke mit hohem Milchanteil werden ermäßigt besteuert.
Ort und Art der Bewirtung sind entscheidend: Sitzen kostet
Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie richtet sich nicht nur nach Art der Speisen und Getränke, sondern auch nach der Art der Bewirtung. Entscheidend ist, ob zusätzlich zum Produkt eine Dienstleistung erbracht wird.
Bei Außer-Haus-Verkäufen (z.B. Lieferungen und Abholungen), die keine zusätzlichen Dienstleistungen enthalten, greift der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Dies aber nur dann, wenn Grundnahrungsmittel verkauft werden. Auch Lokale ohne Sitzmöglichkeiten (Imbisse ohne Möbel, Restaurants mit Stehtischen) fallen unter diese Regelung.
Wenn über die Speise hinaus eine Dienstleistung angeboten wird, greift der Mehrwertsteuersatz von 19 %. Insofern also der Verzehr vor Ort mit einem Sitzplatz möglich ist, handelt es sich um eine Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistung, die grundsätzlich mit 19 % besteuert wird. Dies gilt auch bei einer gewissen Beratung durch das Personal und der Bereitstellung von Geschirr.
Wird das Essen auf Porzellangeschirr serviert, fällt ebenfalls der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % an, unabhängig davon, ob es sich um ein klassisches Restaurant, einen Stehimbiss oder ein Catering-Angebot handelt. Die Reinigung von Mehrweggeschirr wird als zusätzliche Dienstleistung gewertet, auch diese löst sodann den Mehrwertsteuersatz von 19 % aus.
Entwicklung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung vorübergehend gesenkt, um die Gastronomiebranche zu unterstützen. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt auf Speisen der ermäßigte Steuersatz von 5 bzw. 7 %. Seit dem 1. Januar 2024 greift wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Aktuelle Entwicklungen geben Gastronomen Hoffnung auf eine erneute Anpassung der Mehrwertsteuer. Für 2026 ist im Koalitionsvertrag die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Speisen auf 7 % in der Gastronomie verankert.
Wichtig: Der Koalitionsvertrag ist nicht rechtlich bindend, sondern stellt eine politische Absichtserklärung dar. Ob die angekündigte dauerhafte Senkung ab 2026 tatsächlich kommt, bleibt offen.
Preisgestaltung: Muss der Gast den Unterschied spüren?
Gastronomiebetriebe entscheiden selbst, wie hoch oder niedrig die Preise der steuerlich unterschiedlich zu behandelnden Produkte sind. Viele arbeiten mit einer Mischkalkulation, um unterschiedliche Preise je nach Steuerklasse (z. B. vor Ort vs. Mitnahme) zu vermeiden. Entscheidend ist, dass die Mehrwertsteuer korrekt auf dem Kassenbon ausgewiesen wird. Nicht aber, ob die Entlastung im Preis direkt sichtbar wird.
Ob eine mögliche Steuersenkung an die Gäste weitergegeben wird, liegt im Ermessen des Betriebs. Eine Verpflichtung zur Preisanpassung gab es in der Vergangenheit nicht und ist nicht ersichtlich (geschweige denn verfassungsgemäß).
Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist komplex aufgrund vieler Änderungen in den letzten Jahren. Doch Transparenz und korrekte Abrechnung sind Pflicht. Aufgrund unserer Erfahrungen als Unternehmer und aus vielen Betriebsprüfungen unterstützen wir mit Mertens Schabow bei der korrekten Abwicklung und bei einer unternehmerischen Kalkulation, egal bei welchem Steuersatz.
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