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Erleichterungen bei der disquotalen Gewinnverteilung: So nutzen Sie die Disquote!
18.09.2025
Sie sind Gesellschafter einer GmbH und wollen von der disquotalen Gewinnausschüttung profitieren? Dann sollten Sie diese steuerlichen Aspekte kennen!
Die disquotale Gewinnausschüttung ermöglicht es, dass nicht alle Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile am Gewinn beteiligt werden. Aber wie sieht es mit den steuerlichen Auswirkungen aus? Erfahren Sie hier, was Sie als Gesellschafter beachten sollten.
Die Gewinnausschüttung in einer Kapitalgesellschaft
Die Gewinnausschüttungen sind für viele Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein zentrales Thema, da sie sie Möglichkeit darstellen den erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft an die Gesellschafter weiterzugeben. Eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH ist die Auszahlung des nach Abzug aller Kosten verbleibenden Gewinns an die Gesellschafter. Dabei dürfen die Gesellschafter einer GmbH die Gewinne der GmbH nicht einfach entnehmen. Vielmehr bedarf es eines wirksamen Ausschüttungsbeschlusses. Sodann sieht § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor.
Die disquotale Gewinnausschüttung – was ist das?
Um eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende sog. disquotale Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn der Gewinn nicht im Verhältnis der an der GmbH beteiligten Anteile ausgeschüttet, sondern ein davon abweichender Gewinnverteilungsschlüssel gewählt wird. Diese Abweichung ermöglicht insbesondere eine einsatz- bzw. leistungsgerechte Zuweisung von Gewinnen, ohne dabei die Beteiligungsverhältnisse anpassen zu müssen.
Beispiel: In einer GmbH mit zwei Gesellschaftern A und B betragen die Geschäftsanteile 75 % und 25 %. Daraus ergibt sich bei einem Gewinn der GmbH nach Steuern von 100.000 Euro bei einer normalen quotalen Ausschüttung ein Gewinnanteil von 75.000 Euro für A und 25.000 Euro für B. Entscheiden sich die Gesellschafter jedoch für eine disquotale Gewinnausschüttung, um B für seinen überwiegenden Erfolg zur Erzielung dieses Gewinns zu honorieren, könnte der Gewinn bspw. im Verhältnis von 40% zu 60% verteilt werden. In diesem Fall erhielte B sodann 60.000 Euro und A lediglich 40.000 Euro.
So wird die abweichende Ausschüttung besteuert
Insofern sich die Beteiligung an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gesellschafters befindet, erfolgt die Ausschüttung unter Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ein Abzug der Werbungskosten ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings greift der Sparer-Pauschbetrag als Freibetrag i.H.v. 1.000 €.
Insofern der Gesellschafter seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, PersG) hält, wird auf die zugeflossene Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren angewandt, nach dem 40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei gestellt werden.
Ist der Empfänger eine Kapitalgesellschaft greift bei einer Beteiligung von über 15 % das sog. Schachtelprivileg. Demnach bleiben 95 % der Gewinnausschüttung steuerfrei.
Sofern die Regelungen zivilrechtlich wirksam sind, werden diese auch für steuerliche Zwecke anerkannt. Dennoch ist es immer wieder zu beobachten, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die abweichende Gewinnverteilung unter dem Aspekt der Schenkungsteuer betrachtet wird. Das Finanzamt kann im Einzelfall eine freigiebige Zuwendung der Gesellschafter untereinander sehen. Zwischen Dritten fallen die Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre mit 20.000 Euro recht gering aus, auch in Nachfolgekonstellationen in der Familie könnten die Freibeträge in Höhe von bis zu 500.000 Euro nicht selten aufgebraucht werden, sodass die Möglichkeit besteht, dass die Ausschüttung zusätzlich mit der Schenkungsteuer belastet wird. Insofern raten wir Ihnen dringend sich bei der Durchführung einer disquotalen Gewinnausschüttung fachliche Expertise zu holen.
Diese Neuerungen bringt das aktuelle BMF-Schreiben
In der Praxis wurden solche Fallkonstellationen von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit oft kritisch gesehen und die Verwaltung stellte an die steuerliche Anerkennung hohe Anforderungen. Umso mehr ist das aktuelle Schreiben des BMF -Schreiben vom 04.09.2024 zu begrüßen. Nunmehr ist allgemeiner formuliert worden, dass disquotale Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn diese zivilrechtlichen wirksam sind. Dabei sind die Fälle der steuerrechtlichen Anerkennung nicht abschließend bestimmt. Zudem wird seitens der Finanzverwaltung nicht mehr ausdrücklich auf auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO Bezug genommen. Darüber hinaus hält das BMF auch weitere Fälle disquotaler Gewinnausschüttung für steuerlich zulässig, wie bspw. den satzungsdurchbrechenden Beschluss.
Anerkannte Fallkonstellationen für die GmbH
1. Satzungsregelung/Öffnungsklausel
Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag kann von Beginn an eine abweichende Regelung treffen. Wenn der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung die Möglichkeit der disquotalen Gewinnausschüttung nicht vorsieht, kann dies in der Regel nachträglich noch angepasst werden, insofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nichts anderes ergibt. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Zwecke der Einführung der disquotalen Gewinnverteilung ist die Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter erforderlich. Eine Hinterlegung in der Satzung ist sowohl aus steuerrechtlicher als auch gesellschaftsrechtlicher Sicht sehr zu empfehlen.
Der Gesellschaftsvertrag kann eine sog. Öffnungsklausel enthalten, welche die abweichende Gewinnverteilung in der Zukunft mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erlaubt. Dabei bedürfen solche Beschlüsse die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Mehrheit.
2. Satzungsdurchbrechender Beschluss
Insofern die Satzung selbst keine Regelung über die disquotale Gewinnverteilung enthält oder keine Öffnungsklausel vorsieht, kann für den Fall ein satzungsdurchbrechender Beschluss gefasst werden. Dabei ist ein punktueller, d.h. auf den Einzelfall bezogener einmaliger satzungsdurchbrechender Beschluss über eine abweichende Gewinnausschüttung wirksam, insofern dieser einstimmig von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Dauerhafte oder zeitlich befristete Abweichungen sind dagegen nichtig, wenn nicht alle formellen Anforderungen einer Satzungsänderung erfüllt werden
Die Anerkennung der Fallkonstellationen ist zu begrüßen, ebenso die Herausnahme der Missbrauchsprüfung. Wünschenswert wäre eine Aussage zur Auswirkung bei der Schenkungsteuer gewesen. Es bleibt bei der bisherigen bestehenden Rechtsunsicherheit. Zur Minimierung der Risiken empfehlen wir Ihnen daher eine disquotale Gewinnausschüttung nur mit fachkundiger Beratung durchzuführen. Lassen Sie uns gemeinsam die besten steuerlichen Strategien für Sie entwickeln – kontaktieren Sie uns noch heute!
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