Branchen Insights
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen
25.09.2025
Der Ausbau erneuerbarer Energien schreitet immer weiter voran. Wenn Sie sich in Ihrer Nachbarschaft umsehen, werden Sie die ein oder andere Photovoltaikanlage auf den Dächern finden. Seit Anfang 2023 sind kleine Solaranlagen und Stromspeicher in den meisten Fällen steuerfrei. Der Vorteil für Sie: geringere Kosten und weniger Bürokratie. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Steuervorteile im Überblick
-
Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung einer neuen Photovoltaik-Anlage fällt weg (sog. Null-Steuersatz).
-
Private Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern, bzw. bis zu 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern sind von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch.
-
Photovoltaik-Anlagen von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind von der Gewerbeanmeldung und der Gewerbesteuer befreit.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation
Bis 2022 stand Betreibern einer Photovoltaik-Anlage die Entscheidung frei, ob sie sich als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht oder als freiwillig Umsatzsteuerpflichtige beim Finanzamt melden. Vorteil bei letzterem: Sie konnten sich die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- und Installationskosten als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Nach fünf Jahren wechselten die meisten dann in den Status eines Kleinunternehmers, da dies steuerlich günstiger war. Insgesamt sorgte diese Praxis bei vielen Hausbesitzern für Unmut aufgrund der unübersichtlichen Regelungen.
Seit dem 01.01.2023 fällt bei der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage inklusive des Stromspeichers keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mehr an. Die Regel gilt für die Lieferung und Installation der Anlage und aller dazugehörenden Komponenten. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Nullsteuersatz. Ermöglicht wird dies durch eine EU-Richtlinie aus April 2022, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Mehrwertsteuer für bestimmte, politisch erwünschte Produkte zu streichen. Auf eine Photovoltaik-Anlage, die zum Nullsteuersatz gekauft worden ist, fällt dann auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch weg.
Folgende Voraussetzung müssen erfüllt sein, damit die Mehrwertsteuer entfällt:
-
Die Anlage muss auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in der unmittelbaren Nähe (z.B. auf einem Carport) installiert werden. Auch öffentliche und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, fallen darunter.
-
Die Leistung der Anlage darf höchstens 30 kWp betragen.
-
Sie selbst sind der Betreiber der Anlage. Die Rechnung muss mithin auf Ihrem Namen laufen.
-
Die Installation muss ab 2023 abgeschlossen worden sein.
Eine Folge des Nullsteuersatz ist auch, dass keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch anfällt. Der selbst erzeugte Strom, der von Ihnen selbst verbraucht wird, muss nun nicht mehr versteuert werden. Einzige Bedingung: Sie müssen mehr als 90 % des privat produzierten Stroms selbst verbrauchen, ansonsten kann umsatzsteuerlich von einem Unternehmerstatus ausgegangen werden.
Ein weiterer Vorteil: Dank des Nullsteuersatzes fällt der bürokratische Aufwand weg. Da seit Januar 2023 für Lieferung und Montage keine Vorsteuer anfällt, kann sich jeder von Anfang an als Kleinunternehmer einstufen lassen. Betreiber einer zwischen 2018 und 2022 installierten Photovoltaik-Anlage sollten, insofern sie bislang aus steuerlichen Gründen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, nun zum Kleinunternehmerstatus wechseln, um nicht mehr umsatzsteuerpflichtig zu sein. Ohne steuerliche Nachteile ist der Wechsel nach fünf Jahren möglich.
Es gibt jedoch auch einige Sonderfälle. Für mobile Solarmodule, das Anmieten einer Solaranlage gilt der Nullsteuersatz nicht. Dafür aber bei den sogenannten Balkonkraftwerken und für den Fall, dass der Mieter nach Ende des Leasing- bzw. Mietkaufvertrags die Anlage übernimmt.
Einkommensteuer: Befreiung auf Eigenverbrauch und Einspeisung
Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage erzielt Einnahmen, sowohl aus der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz als auch über den Eigenverbrauch des Stroms. Der Gewinn musste im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden. Lediglich bei Anlagen auf dem eigenen Dach mit einer Leistung von unter 10 kWp waren davon ausgeschlossen.
Die Änderungen bei der Einkommensteuer betreffen Sie unabhängig davon, seit wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wird. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms als auch die private Nutzung zur Eigenversorgung ist rückwirkend, seit dem 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit.
Es muss lediglich eine der Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die Photovoltaik-Anlage hat eine Spitzenleistung von höchstens 30 kWp und ist auf oder an einem Einfamilienhaus, einem dazugehörigen Nebengebäude (z.B. einer Garage) oder aber an einem Gebäude, das keinen Wohnzweck dient (z.B. einer Gewerbeimmobilie), installiert.
-
Eine Photovoltaik-Anlage, die auf einem Mehrfamilienhaus oder einem „sonstigen Gebäude“ mit Gewerbefläche installiert ist, darf eine Spitzenleistung von maximal 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit leisten.
Die Steuerbefreiung gilt auch für mehrere Anlagen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, solange die Gesamtleistung der Anlagen 100 kWp nicht überschreiten.
Die Steuerbefreiung ist zwingend. Neben dem Vorteil, dass die Photovoltaik-Anlage in der Einkommensteuererklärung nicht mehr zu berücksichtigen ist und keine Einnahmenüberschussrechnung aufgestellt werden muss, gibt es jedoch auch Nachteile. Darunter fällt die steuerliche Abschreibung der Anlage (AfA). Ab dem Steuerjahr 2022 sind keine Abschreibungen der Anschaffungskosten für eine von der Einkommensteuer befreite Photovoltaik-Anlage mehr möglich. Der Kaufpreis der Anlage konnte über 20 Jahre verteilt angerechnet werden, solange die Anlage nicht fest in das Dach integriert, sondern lediglich aufgesetzt ist. Der Prozentsatz darf jährlich vom verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Wert der Anlage abgeschrieben werden und so den Gewinn mindern.
Auch die Sonderabschreibungen auf eine von der Einkommensteuer befreite Photovoltaik-Anlage ist ab 2022 nun nicht mehr möglich. Diese konnte unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre mit insgesamt bis zu 20% der Anschaffungskosten angerechnet werden.
Für Anlagen in diesen Leistungsgrenzen, die den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG in Anspruch nehmen, müssen den IAB vor dem 01.01.2022 gebildet und bis zum 31.12.2021 gewinnwirksam hinzugerechnet haben. Ansonsten muss der IAB rückgängig gemacht werden. Seit 2020 durften 50% der Investitionskosten als fiktive Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
Die drei genannten Punkte sind für kleinere Photovoltaik-Anlagen nun nicht mehr möglich. Muss die Anlage jedoch in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, darf die Einnahmenüberschussrechnung als auch sämtliche Angaben, die mit dem Betrieb der Anlage in Verbindung steht, einfließen lassen. Dies reduziert die Steuerlast.
Folgen der Steuerbefreiung: Betrieb ohne Steueranmeldung
Sollten die Voraussetzung für die Steuerbefreiung vorliegen, muss sie für die Steuer nicht mehr angemeldet werden. Es bedarf somit auch nicht mehr den Status eines Kleinunternehmers, um die Photovoltaik-Anlage zu betreiben.
Exkurs: Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Photovoltaik-Anlagen
Bei Photovoltaik-Anlagen, die nicht von der seit 2022 geltenden Einkommensteuerbefreiung erfasst sind, kann der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG weiterhin gezielt als steuerliches Gestaltungsmittel eingesetzt werden.
Durch die Bildung eines IAB lassen sich bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der tatsächlichen Investition als Betriebsausgabe geltend machen. Das senkt die Einkommensteuerlast im Jahr der Bildung und reduziert das zu versteuernde Einkommen, beispielsweise, um bei der Berechnung von Elterngeld oder anderen einkommensabhängigen Leistungen günstigere Werte zu erzielen.
Nach der Anschaffung der Anlage ist der IAB im Investitionsjahr gewinnwirksam aufzulösen, wodurch sich der steuerpflichtige Gewinn in diesem Jahr entsprechend erhöht. Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB realisiert, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht und die Steuerbescheide rückwirkend angepasst werden.
Die Entwicklung ist zu begrüßen, mit ihr gehen echte steuerliche Vereinfachungen und Entlastung von bürokratischen Pflichten einher, die den Ausbau erneuerbarer Energie beschleunigen kann. Nichtsdestotrotz kann eine PV-Anlage auch weiterhin als Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Aktuelles
Aktueller geht's nicht.
Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie regelmäßige News zu relevanten Themen, hilfreiche Tipps und Erinnerungen an wichtige Steuer-Termine.