Wohnungsbau: Ab Baubeginn 01.10.2023 winkt degressive AFA von 6 %

25. September 2023 | Geschrieben von Michael

Spät, aber hoffentlich nicht zu spät, hat die Bundesregierung begriffen, dass sie im Wohnungsbau etwas tun muss. Deshalb soll ins Wachstumschancengesetz ein Passus aufgenommen werden, der bei Neubauten in den ersten sechs Jahren jeweils eine degressive Abschreibung von sechs Prozent erlaubt. Die neue Abschreibung soll für alle Bauprojekte mit Baubeginn ab dem 01.10.2023 gelten. Das hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen per Pressemitteilung bekanntgegeben.

Sechs Prozent ‒ die nächsten sechs Jahre

SSP zitiert Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Baubranche steckt in einer Krise. Die Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent sowie eine Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Neubau waren bereits hilfreiche Maßnahmen, reichen aber noch nicht aus, um ausreichend Investitionen anzustoßen. Die degressive AfA bildet den Wertverzehr von Wohngebäuden besser ab. Wertverzehr bedeutet: In neuen Gebäuden verbaute Technik wird oft innerhalb von wenigen Jahren durch neue Entwicklungen überholt. Dadurch verlieren Gebäude zu Anfang schneller an Wert. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.“

Beispielrechnung
Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (sechs Prozent von 400.000 Euro). Es bleibt ein Restwert von 376.00 Euro; die AfA beträgt somit im zweiten Jahr 22.560 Euro (sechs Prozent von 376.000 Euro).

Einzelheiten bleiben abzuwarten
Die neue Abschreibung gilt nur für den (Miet-)wohnungsbau, nicht aber für die Eigenheimförderung. Für Familien, die ein neues Eigenheim bauen wollen, hatte das Ministerium die neue Wohneigentumsförderung für Familien auf den Weg gebracht. Weil das noch nicht wie erhofft in Anspruch genommen wird, wird man da nochmal rangehen, so ein Ministeriumssprecher gegenüber SSP. Es steht auch nicht fest, inwieweit die degressive AfA die oben angesprochene Sonderabschreibung „absorbiert“. Dazu muss man das Gesetzgebungsverfahren abwarten. SSP bleibt für Sie dran.

Quelle: IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH
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Liebe Grüße Ihre
Mertens Schabow Steuerberatungsgesellschaft

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