Rechtliches Gehör vor Gericht: Frist zur Stellungnahme kann durch mündliche Verhandlung verkürzt werden
04.07.2026
Es gehört im Leben zum guten Ton, dass man sich an einmal ausgesprochene Fristen hält und diese nicht nachträglich verkürzt. In Gerichtsverfahren garantiert der sog. Anspruch auf rechtliches Gehör den Prozessbeteiligten, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher in einem sog. schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Fristablauf warten, selbst wenn sie einen Fall für entscheidungsreif halten.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) darf eine Frist zur Stellungnahme aber nachträglich dadurch verkürzt werden, dass ein Gericht vor Fristablauf eine mündliche Verhandlung ansetzt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Thüringer Finanzgericht (FG) einer Klägerin zunächst eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Kurz danach lud es aber zur mündlichen Verhandlung, führte diese durch und erließ ein Urteil - alles vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist. Die Klägerin sah sich deshalb in ihren Rechten verletzt und zog vor den BFH.
Die Bundesrichter sahen in der Vorgehensweise des FG jedoch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Im Fall der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist nach Auffassung des BFH erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt, da die Stellungnahme nunmehr spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Sieht der Prozessbeteiligte hierin eine Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte, kann er einen Antrag auf Vertagung stellen, dem das Gericht im Regelfall nachzukommen hat.
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