Optionsverschonung: Überschreiten der zulässigen Grenze durch Entnahmen
01.05.2026
Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.
Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren jeweils zu einem Drittel Kommanditisten einer KG. Die Komplementär-GmbH wurde allein vom Vater gehalten. Am 22.09.2014 übertrug der Vater dem Kläger und dessen Bruder jeweils hälftig seinen Anteil an der KG sowie jeweils 49 % der Anteile an der GmbH. Am 31.07.2015 schenkte er seinen Söhnen zudem jeweils 400.000 EUR. Ende 2015 gründeten die drei eine weitere Gesellschaft, eine Grundbesitz-KG (KG2), mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der ursprünglichen KG. Die KG2 vermietete unter anderem das Betriebsgrundstück an die KG. Im Mai 2016 ergingen die Schenkungsteuerbescheide an die Brüder.
Für die Schenkung der Beteiligungen wurde die Optionsverschonung geltend gemacht, so dass sich eine Steuer von 0 EUR ergab. Im Januar 2023 informierten der Kläger und sein Bruder das Finanzamt über steuerschädliche Überentnahmen. Das Finanzamt sollte aus Billigkeitsgründen Einlagen in die KG2 berücksichtigen, die zum großen Teil aus den Entnahmen aus der KG gespeist wurden und der Gebäudeherstellung und Anschaffung einer Maschine gedient hatten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von - im Fall der Optionsverschonung - sieben Jahren Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Grenze für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.
Nach Ansicht des FG entspricht es aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Überentnahmen im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei dem Betriebsunternehmen als unschädlich anzusehen, soweit sie bei dem Besitzunternehmen eingelegt und dort für Investitionen in begünstigtes Vermögen genutzt werden.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.
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