Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen

28.02.2026

Weitere Beiträge aus der Rubrik “Gewerbesteuer”

Gewerbesteuer

Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

06.03.2026

Gewerbesteuer

Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

24.02.2026

Gewerbesteuer

Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

18.01.2026