Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
07.06.2026
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:
- Eine personelle Verflechtung liegt z.B. vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
- Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, z.B. eine Immobilie.
Die Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietung durch das Besitzunternehmen von einer privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert wird (Gewerbesteuerpflicht). Vorteil des Steuerkonstrukts ist, dass es die Haftungsbeschränkung der GmbH bei gleichzeitigem Schutz von Immobilien im Privatvermögen ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung einer wichtigen Gewerbesteuervergünstigung - der sog. erweiterten Kürzung - entgegensteht. Zum Hintergrund: Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen - d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.
Nach Auffassung des BFH steht die Betriebsaufspaltung einer erweiterten Kürzung jedoch entgegen, da die Überlassung von Grundbesitz in diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist nicht auf eine begünstigte Vermögensverwaltung gerichtet, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und auf die Teilnahme an der Wertschöpfung der Betriebsgesellschaft. Durch die enge Verflechtung nimmt letztlich auch das Besitzunternehmen durch seine Vermietung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Hinweis: Die erweiterte Kürzung scheidet nach dem BFH-Beschluss auch dann aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese wiederum ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt nach Gerichtsmeinung jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.
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