Modernisierung des Personengesellschaftsrecht – Das ändert sich mit dem MoPeG

14. Dezember 2023 | Geschrieben von Michael

Das Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften (MoPeG) bringt ab 2024 eine Reihe an Änderungen mit sich. Durch das MoPeG gleicht der Gesetzgeber das geschriebene Gesetz an die Fortentwicklung der Rechtsprechung an. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen und die steuerlichen Auswirkungen im Überblick.

Auswirkungen auf das Steuerrecht
Steuerliche Neuregelungen wurden mit dem MoPeG nicht getroffen. Durch das MoPeG ändert sich jedoch die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend. Bisher werden Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschiedlich besteuert. Dies beruht auf dem Gesamthandsprinzip, dass in den §§ 718, 719 BGB verankert ist. Durch das MoPeG werden die §§ 718, 719 BGB ersatzlos gestrichen, sodass das Gesamthandsprinzip entfällt. Da sich das Steuerrecht an einigen Stellen an die zivilrechtliche Behandlung anlehnt, führt dies zu Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen, insoweit diese auf den Begriff des Gesamthandsvermögens Bezug nehmen.

Abschaffung des Gesamthandsprinzips – Keine Änderungen im Ertragsteuerrecht
Das Gesamthandsprinzip bildet derzeit die Besteuerungsgrundlage für die Personengesellschaften. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO regelt, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden. Trotz der Abschaffung des Prinzips soll sich an den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften nichts ändern. Dies wird mit dem Wachstumschancengesetz auch gesetzlich verankert.

Folgen für die Erbschafs- und Schenkungssteuer – GbR zwischen Ehegatten
Auch im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht soll die bisherige Besteuerungspraxis fortgeführt werden und das Gesamthandsprinzip aufrechterhalten werden.

Fraglich ist aber, ob § 13 Abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG für selbstgenutzte Familienheime noch Bestand haben wird. Danach entfällt bei dem Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Viele Eheleuten erwerben im Rahmen einer GbR ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung. Durch das MoPeG und der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der GbR würde § 13 Abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG Stand heute keine Anwendung mehr auf die GbR zwischen Eheleuten finden. Derartige GbRs zwischen Eheleuten sollten somit noch vor dem 31.12.2023 in eine Bruchteilsgemeinschaft überführt werden sollten, wenn die Steuervorteile des privaten Familienheimes weiterhin mit hoher Rechtssicherheit genutzt werden sollen.

Grunderwerbsteuer: Vorsicht bei grunderwerbsteuerfreien Einzelübertragungen von Grundbesitz auf Personengesellschaften
Im Grunderwerbsteuerrecht ergeben sich massive Änderungen. Diese beziehen sich auf die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG. Bisher entfällt die Grunderwerbsteuer, wenn im Zuge einer Strukturierung ein Grundstück auf eine Personengesellschaft, d.h. auf Gesamthand übertragen wird.

Das MoPeG rechnet das Gesellschaftsvermögen nun der Personengesellschaft selbst zu und nicht mehr wie bisher den einzelnen Gesellschaftern zur Gesamthand. Dies bedeutet, dass für Vorgänge, die ab dem 01.01.2024 verwirklicht werden, keine Steuerbefreiung mehr gewährt wird. Mit Grunderwerbsteuer ist für alle zu rechnen, die noch (Mit)Eigentum an einer Immobilie in eine GbR einbringen oder die GbR auflösen und das Eigentum an der Immobilie auf die Gesellschafter übertragen wollen. Auch im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umwandlung besteht nun die Gefahr, dass Grunderwerbsteuer entsteht. Bereits geplante Transaktionen sollten deswegen noch vor Jahresende umgesetzt werden.

Insofern eine GbR im Besitz eines Grundstückes ist, ist auch die Übertragung von Anteilen an der GbR ab 2024 in gerader Linie bzw. zwischen Ehegatten nach § 3 GrEStG nicht mehr steuerfrei. Deswegen empfiehlt es sich auch hier die GbR in eine Bruchteilsgemeinschaft zu überführen, sodass die Bruchteilseigentümer weiterhin von der Steuerbefreiung profitieren können. Eine Übertragung in gerader Linie bzw. zwischen Ehegatten kann dann weiterhin grunderwerbsteuerfrei vorgenommen werden.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollten die bisherigen Regelungen zu §§ 5 und 6 GrEStG für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 weiterhin gelten, da der Gesetzgeber im kommenden Jahr eine große Reform der Grunderwerbsteuer plant. Da das Gesetz vom Bundesrat zunächst in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde, ist eine Übergangsregelung am heutigen Tage (Stand: 07.12.2023) jedoch noch nicht getroffen.

Rechtssicherheit besteht hinsichtlich der laufenden Nachbehaltensfristen. Das Inkrafttreten des MoPeGs führt nicht zu einem Verstoß von bereits laufenden Nachbehaltensfristen. Die Fristen bestehen unverändert fort und werden weiterhin verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.

Ausblick
Das MoPeG drängt hinsichtlich der Besteuerung von Personengesellschaften zu Folgeänderungen. Das Wachstumschancengesetz schafft zwar Klarheit im Rahmen der Ertragsteuer und Teilen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Hingegen bestehen Unsicherheiten für die Schenkung bzw. Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie oder bei der Auflösung einer GbR. Auch besteht die Gefahr, dass Grunderwerbsteuer für Übertragungsvorgänge einer Immobilie entrichtet werden muss, wenn die Immobilie von einem Gesellschafter auf die Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird oder von dieser auf ihn übertragen wird. Gestaltungen im Bereich von Immobilenvermögen werden somit zukünftig durch die Rechtsänderungen massiv erschwert.

Vor Allem Gesellschafter einer GbR sollten sich mit den neuen Regelungen und deren Auswirkungen vor Inkrafttreten vertraut machen, da bisher weder eine Nachbesserung noch eine Übergangsregelung seitens des Gesetzgebers besteht. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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