Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

25. September 2023 | Geschrieben von Michael

Seit dem 01.07.2023 gilt nun in der Pflegeversicherung der erhöhte Beitragssatz von 3,4% Aktuell kinderlose Arbeitnehmer*innen zahlen zusätzlich den ebenfalls erhöhten Zuschlagssatz von 0,6%. Somit steigt der Beitragssatz auf 2,3% vom Bruttoverdienst.

Für Arbeitnehmer*innen mit Kindern wurde als Entlastung ein Abschlagssatz in gestaffelter Höhe eingeführt. Der Abschlagssatz pro Kind beträgt 0,25% und ist abhängig von der Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Pflegeversicherungszuschlag
Kinderlose Arbeitnehmer*innen ab Vollendung des 23. Lebensjahres müssen diesen Zuschlag zahlen Arbeitnehmer*innen mit einem Kind zahlen keinen Zuschlag, egal wie alt das Kind ist. Das bedeutet, auch wenn das Kind erwachsen und selbst schon berufstätig ist, müssen Sie als Eltern den Zuschlag nicht mehr zahlen.

Pflegeversicherungsabschlag
Die Entlastung, also der Abschlag, greift erst ab dem zweiten bis zum fünften Kind Der Abschlag darf für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden Beitragssatz Arbeitnehmer*innen mit zwei Kindern 3,15% Beitragssatz Arbeitnehmer*innen mit drei Kindern: 2,9% Beitragssatz Arbeitnehmer*innen mit vier Kindern: 2,65 % Beitragssatz Arbeitnehmer*innen mit fünf oder mehr Kindern: 2,4% Vollendet ein Kind das 25. Lebensjahr, rutschen die Arbeitnehmer*innen in die jeweilige vorherige Abschlagsstufe. Konnten z.B. bisher drei Kinder berücksichtigt werden, sind es dann nur noch zwei Kinder, die berücksichtigt werden können.

Nachweis der Elterneigenschaft
Um beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe der Abschlag bei Ihren Arbeitnehmer*innen berücksichtigt werden kann, benötigen wir für alle vor dem 01. Juli 2023 geborenen Kindern die dafür nötigen Nachweise in Form von Kopien der Geburtsurkunden. Die Unterlagen benötigen wir bis spätestens zum 31.12.2023.
Für Kinder, die nach den 01.Juli 2023 geboren wurden, gilt eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab Geburt des Kindes.
Zu den Eltern im Sinne der Regelung zählen neben leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Steifeltern und Pflegeltern.

Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.

Zurück zur Übersicht