Grundbesitzwerte: Ist der Name des Schenkers in einem Bescheid notwendig?
22.09.2026
Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Schenkung, der bei einer Geldschenkung natürlich einfach und bei börsennotierten Aktien anhand des Börsenkurses zu ermitteln ist. Bei Vermögensgegenständen wie Grundstücken oder Kunstwerken gestaltet sich das schwieriger. Hier muss der Wert regelmäßig nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften festgestellt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um vier Grundstücksbewertungen für Zwecke der Schenkungsteuer.
Der Schenker übertrug auf vier Personen (Kläger) Anteile an der E-GmbH. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte auch ein Grundstück, weshalb für Zwecke der Schenkungsteuer dessen Grundbesitzwert festgestellt werden sollte. Das Finanzamt erließ daraufhin vier Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts. In diesen wurde jeweils die GmbH als Grundstückseigentümerin ausgewiesen und jeweils einer der vier beschenkten Kläger als Beteiligter. Angaben zum Schenker enthielten die Bescheide nicht. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben Einspruch ein, verwiesen auf das bereits eingereichte Sachverständigengutachten, in dem der Grundstückswert niedriger beziffert wurde, und beantragten eine antragsgemäße Veranlagung.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung waren rechtswidrig und nichtig. Zwar hatte das Finanzamt zutreffend für jeden Schenkungsvorgang einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Bescheide hätten aber jeweils gegenüber dem Schenker und dem betreffenden Beschenkten ergehen müssen. Im Streitfall waren die Bescheide jedoch nicht gegenüber dem Schenker ergangen, da in ihnen keine Angaben zum Schenker gemacht wurden. Der Senat folgte damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Feststellungsbescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, für die er inhaltlich bestimmt ist, nichtig ist.
Hinweis: Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt machte davon allerdings keinen Gebrauch. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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