Steuerfalle Gemeinschaftskonto – Schenkungssteuer

25. September 2023 | Geschrieben von Michael

Wir möchten heute auf eine oft vernachlässigte Thematik im Bereich der Schenkungssteuer hinweisen.

Steuerfalle Gemeinschaftskonto – Schenkungssteuer

Viele (Ehe-)Paare richten ganz selbstverständlich ein Gemeinschaftskonto („Oder-Konto“) ein. Bei einem „Oder-Konto“ kann jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen. In Betracht kommt z.B. ein Giro-, ein Spar-, ein Depotverhältnis oder eine Festgeldanlage. Dies kann jedoch schnell zu ungeahnten Problemen mit der Schenkungssteuer führen.

Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto

Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten sind grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Zahlt lediglich ein Ehegatte auf das Gemeinschaftskonto ein, wird die Hälfte des Betrags als Schenkung an den anderen Ehegatten behandelt, da hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten liegt und das Gemeinschaftskonto den beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen ist.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch mit Urteil vom 23.11.2011, dass eine Einzahlung nicht immer als Schenkung an den anderen Ehegatten zu werten ist. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt dann vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das übertragene Guthaben verfügen kann. Maßgeblich ist hier ausschließlich die Zivilrechtslage. Das Finanzamt hat die Feststellungslast für die Tatsachen zu tragen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind.

Ausnahme bei Gehaltseingängen

Anders sieht es bei Gehaltseingängen auf ein Gemeinschaftskonto aus, von dem typischerweise der Lebensunterhalt bestritten wird. Diese Einzahlung stellt grundsätzlich keine Schenkung an den anderen Ehegatten dar, dies folgt aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
Wenn sich aufgrund der laufenden Zahlungseingänge nur von einem Ehegatten jedoch ein Guthaben ansammelt, welches das übliche Maß – gemessen am Lebenszuschnitt der Eheleute- übersteigt, liegt hingegen regelmäßig eine Schenkung unter den Ehegatten vor. Die Finanzverwaltung argumentiert hier, dass mit dem Zufluss auf Konto der zahlungsempfangende Ehegatte den anderen mit der Hälfte der Einzahlung beschenkt.

Ab welchen Summen fällt Schenkungssteuer an?

Unabhängig vom gesetzlichen Güterstand haben Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag für Schenkungen in Höhe von 500.000 EUR. Der Freibetrag entsteht alle zehn Jahre neu. Wenn der Freibetrag überschritten wird, fällt Schenkungssteuer an.
Die erläuterten Grundsätze gelten auch für unverheiratete Paare. Der Freibetrag bei unverheirateten Paaren liegt jedoch nur bei 20.000 EUR und entsteht ebenfalls alle zehn Jahre neu. Der anzuwendende Steuersatz ist maßgeblich höher.
Bei nicht erklärten bzw. nicht entdeckten Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt bzw. bis zur Kenntnis des Finanzamts.

Kann man die Schenkungssteuer vermeiden?

Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen liegt beim Steuerpflichtigen. Möglich wäre im Vornhinein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach die Beträge nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind (bspw. durch Treuhandvereinbarungen oder Quittungen über Auslagen) oder die Verwendung von getrennten Konten mit wechselseitigen Vollmachten.
Eine weitere Gestaltung bietet bei Ehegatten die sog. „Güterstandsschaukel“. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags aufgehoben und die Gütertrennung vereinbart. Dies eröffnet die Möglichkeit eines vorgezogenen Zugewinnausgleichs. Anschließend kann durch einen weiteren Ehevertrag wieder auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden. Dieser Weg ist jedoch mit vielen Fallstricken behaftet, wir beraten hierzu aber gerne .
Noch interessant zu wissen: Für Gelegenheitsgeschenke fällt keine Schenkungssteuer an. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die sowohl vom bestimmten Anlass in ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Ein solcher Anlass kann bspw. ein Geburtstag, eine Hochzeit, das Abitur oder ein Studienabschluss ein.

Aufgrund der Freibeträge kann eine hohe Besteuerung häufig bei früher und zielgerichteter Steuerplanung bzw. vorweggenommener Erbfolge vermieden werden. Bei allen Fragen rund um das Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer freuen wir uns daher auf Ihre Nachricht!
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Liebe Grüße Ihre
Mertens Schabow Steuerberatungsgesellschaft

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