Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Auslandsbezug

19. Februar 2024 | Geschrieben von Michael

Während die Erbschaftsteuer in anderen Ländern abgeschafft worden ist, hält sich in Deutschland der Diskurs um eine mögliche Erhöhung. Dies bietet vermögenden Personen weiteren Anreiz ihren Wegzug aus Deutschland zu planen, um der deutschen Steuerpflicht zu entgehen. Doch ist dies bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer oftmals kaum möglich. Dieser Umstand ist in unserer globalisierten Welt auch für diejenigen von Bedeutung, deren Nächsten im Ausland leben oder wenn beruflich ein Tapetenwechsel ansteht. Wir geben Ihnen hier einen kleinen Überblick über die Systematik.

Ausgangspunkt: Unbeschränkte Steuerpflicht

In unserer globalisierten Welt verlagern Deutsche vermehrt ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder gar ihr Vermögen ins Ausland, sodass immer mehr Vermögensübertragungen einen Auslandsbezug haben. Für diese Fälle ergeben sich steuerliche Fragen.

Auf die Grundlagen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer sind wir schon in einem separaten Beitrag eingegangen, weswegen wir Sie hier gern auf unseren Steuerblog verweisen möchten.

Ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben, unterliegt auch das Auslandsvermögen der Schenkungssteuer bzw. der Erbschaftsteuer. Die Erhebung der Steuer kann bei Wegzug ins Ausland auch innerhalb der nächsten fünf Jahre bzw. in Einzelfällen auch länger (bei öffentlichen Bediensteten wie Botschaftern) erfolgen, wenn der Überträger oder Empfänger des Vermögens deutscher Staatsbürger ist. Bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Ein Land wird als Niedrigsteuerland betrachtet, wenn die dort geltende Steuerlast höchstens 30 % der deutschen Steuerlast entspricht.

Doppelbesteuerung

Nicht in allen Staaten wird eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. Besteht neben der Steuerpflicht in Deutschland aber auch in einem anderen Land eine Steuerpflicht, welches eine vergleichbare Steuer festsetzt, kann es rasch zur Doppelbesteuerung kommen. Für solche Fälle wurden teilweise Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die eine mehrfache Besteuerung verhindern sollen.

Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden lediglich mit Dänemark, Frankreich und der USA Abkommen geschlossen. Es gibt jedoch auch Vereinbarungen, die sich nur auf eine der beiden Steuern beschränken, wie bspw. das Abkommen Schweiz-Deutschland im Fall der Erbschaftssteuer.

Daher ist eine Doppelbesteuerung in allen anderen Fällen, in denen auch gegenüber dem Ausland eine Steuerplicht besteht, kaum auszuschließen. Im Einzelfall kann eine Doppelbesteuerung in Deutschland jedoch im Rahmen des § 21 ErbStG durch Steueranrechnung der ausländischen Steuer ggf. verhindert oder zumindest gemildert werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer vermeiden oder reduzieren

Die Doppelbesteuerung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann zu hohen finanziellen Belastungen führen. Mit der richtigen Strategie lässt sich die Steuer reduzieren oder in Gänze vermeiden.

1. Nutzung von Freibeträgen

Die gezielte und frühzeitige Nutzung der Freibeträge, kann die Besteuerung des deutschen Vermögens bereits im Vorfeld positiv beeinflussen. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, sodass diese Maßnahme am besten bereits weit vor dem geplanten Wegzug in die Wege zu leiten ist.

  • Körperschaften ohne Gesellschafter (z.B. Stiftung)

Eine weitere Möglichkeit, die sich insbesondere für höhere Vermögen anbietet, besteht in der Gründung einer Körperschaft ohne Gesellschafter wie etwa einer Familienstiftung. Als Begünstigte sind die Personen einzusetzen, die im Falle einer Schenkung bzw. Erbschaft das Vermögen empfangen würden.

Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, insbesondere bei der Gründung, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Die Steuerklasse richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und dem Begünstigten der Stiftung.

Die Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftssteuer und muss ihre laufenden Einkünfte mit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuern. Etwa der derselbe Satz fällt nochmals an Gewerbesteuer an, sodass auf operative Einkünfte eine Steuerlast von ca. 30% anfällt.

Bei der Familienstiftung wird außerdem alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, der die sog. Erbersatzsteuer auslöst. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 EUR. In diesem Zusammenhang kann sich insbesondere die frühzeitige Gründung einer ausländischen Familienstiftung anbieten, bspw. in Liechtenstein. Im Gegensatz zur deutschen Stiftung unterliegt die ausländische Familienstiftung nicht der Erbersatzsteuer.

Die begünstigten Personen können im Wege einer Familienstiftung effektiv von den Erträgen des Vermögens profitieren, insoweit diese vom deutschen Finanzamt anerkannt wird.

  • Die richtige Wohnortwahl

Die doppelte Besteuerung lässt sich auch vermeiden, wenn einer der Beteiligten in ein Land auswandert, welches keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhebt und dort lang genug gelebt hat. Schweden, Norwegen und Liechtenstein kennen bspw. weder die Erbschafts- noch die Schenkungssteuer. In Österreich wurden 2009 beide Steuerarten abgeschafft. Staaten wie Ägypten, Indien, Israel, Singapur schafften die Erbschaftssteuer bereits ab. Die Länderliste ist nicht abschließend, verdeutlicht aber, dass der Wohnort auch aus steuerlicher Sicht mit Bedacht gewählt werden sollte.

Die Reichweite des deutschen Fiskus ist bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen immens. Eine frühzeitige Planung und Beratung ist insbesondere bei Kontakten ins Ausland unverzichtbar und kann Ihnen und Ihren Begünstigten viel Aufwand sparen. Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

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