Das Tabu-Thema Insolvenz: Ein Blick auf die Regelinsolvenz

19. Februar 2024 | Geschrieben von Michael

In aufgeregten Zeiten ist das Thema der Insolvenz von besonderer Bedeutung, da sie Einzelpersonen, Unternehmen und die Gesellschaft als Ganzes betrifft. Die Insolvenz ist ein vielschichtiges und oft tabuisiertes Thema, welches jedoch eine entscheidende Rolle in der finanziellen Realität von Privatpersonen und Unternehmen spielt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über dieses Thema bieten.

Was ist eine Insolvenz?

Eine Insolvenz ist die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Schulden oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aktuell oder in absehbarer Zeit nicht mehr beglichen werden können, da die Ausgaben nicht mehr durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt werden.

Die Ursachen sind vielfältig und können sowohl extern als auch intern begründet worden sein. Interne Ursachen sind auf Fehler in der Unternehmensführung oder -planung zurückzuführen. Im Falle externer Ursachen gerät das Unternehmen ohne eigenes Verschulden in die Insolvenz, bspw. im Rahmen einer Wirtschaftskrise.

Unterschieden wird zwischen zwei Fällen der Insolvenz, für die jeweils bestimmte Voraussetzungen gelten: Die Regelinsolvenz für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Freiberuflern sowie die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz. Im Fokus des Verfahrens steht dabei stets die Verteilung und Vermehrung der Insolvenzmasse sowie der Schutz der Gläubiger.

Sanierung als Alternative?

Eine strukturierte und praxisorientierte Alternative zur Insolvenz stellt die Unternehmenssanierung nach dem StaRUG-Verfahren dar. Das StaRUG schafft einen Rahmen für eine frühzeitige und proaktiven Restrukturierung, bevor ein Unternehmen in Insolvenzreife tritt. Das frühzeitige Handel soll nicht nur die Gläubigerinteressen schützen, sondern auch den Erhalt des Unternehmens sichern. Der Restrukturierungsplan des StaRUG-Verfahrens bietet eine flexible und anpassungsfähige Struktur, bei der die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Fokus steht. Ein weiterer bedeutender Unterschied liegt in der aktiven Einbindung der Gläubiger im StaRUG-Verfahren, sie haben eine entscheidende Rolle bei der Abstimmung über Restrukturierungspläne. Aufgrund der Komplexität des Prozesses und der damit einhergehenden Kosten, ist das Verfahren eher auf mittelständische und große Unternehmen zugeschnitten. Bei kleinen Unternehmen entscheidet die individuelle Situation, ob das StaRUG-Verfahren eine wirkliche Alternative zur Insolvenz darstellt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Insolvenz erfüllt sein?

Ein Unternehmen gilt als insolvent, sobald das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Gemäß § 16 InsO muss mindestens einer der folgenden Eröffnungsgründe vorliegen: Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Das Unternehmen ist nicht fähig, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Das Unternehmen ist voraussichtlich nicht fähig, Zahlungspflichten nachzukommen, sobald diese fällig werden. Überschuldung, § 19 InsO: Es kann keine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate aufgestellt werden. Zusätzlich übersteigt die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten die Höhe des Gesamtvermögens eines Unternehmens. Der Unternehmer hat gemäß § 1 Abs. 1 StaRUG sicherzustellen, dass solche Krisen möglichst früh festgestellt und geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden. Geeignete Maßnahmen sind bspw. ein Erlass von Schulden, die Verlängerung von Zahlungsfristen, Vereinbarungen von Ratenzahlungen oder die Aufnahme von einem Partner, der Einlagen in das Unternehmen bringt. Die Geschäftsführer von Juristischen Personen können sich der Insolvenzverschleppung strafbar machen, wenn sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trotz Kenntnis von diesem Umstand keinen Insolvenzantrag stellen.

Das Regelinsolvenzverfahren

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Insoweit die Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Insolvenzgrund als erfüllt ansehen, können sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Der Antrag wird durch einen Insolvenzrichter oder einen vom Gericht beauftragten Gutachter überprüft. Ihm wird nur stattgegeben, wenn die Verfahrenskosten in voller Höhe gedeckt sind. Liegen die nötigen Voraussetzungen vor, erfolgt ein Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, §§ 27, 30 InsO.

2. Bestellung des Insolvenzverwalters

Nach der Eröffnung der Insolvenz bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Auf ihn gehen mit Eröffnung des Verfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen über. Seine Aufgabe ist es die Höhe der Insolvenzmasse zu bestimmen. Hierzu gehören auch die Vermögenswerte, die erst mit dem laufenden Insolvenzverfahren erlangt werden. Er stellt außerdem fest, welche Gegenstände unter Umständen einem Pfändungsverbot unterliegen. Vermögenswerte, die von einer Zwangsvollstreckung ausgenommen sind, sind kein Teil der Insolvenzmasse. Er hat zudem die Befugnis Geschäfte und Verträge abzuschließen und entscheidet über bereits abgeschlossene Vereinbarungen.

3. Einberufung der Gläubigerversammlung

Die Gläubiger werden aufgefordert sich innerhalb einer vorher festgelegten Frist (mindestens zwei Wochen, maximal drei Monate, § 28 InsO) zu melden und ihre Forderung offenzulegen. Dies ermöglicht es, die Schulden möglichst gerecht zu begleichen und den Diskurs um mögliche Sanierungspläne.

4. Abwicklung des laufenden Geschäfts und Verteilung des Vermögens

Sodann werden die offenen Geschäfte des Unternehmens abgewickelt, d.h. alle bestehenden Verpflichtungen werden überprüft. Der Insolvenzverwalter entscheidet in Zusammenarbeit mit den Gläubigern, welche Leistungen noch erbracht werden können oder, ob die Verbindlichkeiten aufgelöst werden.

Vermögenswerte wie Immobilien oder Inventar werden bspw. verkauft oder versteigert, um die Schulden zu begleichen. Insofern auch das Unternehmen an einen neuen Eigentümer veräußert wird, fließt auch dieser Erlös in die Insolvenzmasse ein. Die Erlöse werden gemäß einer festgelegten Rangfolge an die Gläubiger ausgezahlt. Dabei haben gesicherte Gläubiger, wie etwa Banken mit Hypotheken, Vorrang vor ungesicherten Gläubigern. Die Verteilung erfolgt dabei nach einem klaren rechtlichen Rahmen, der sicherstellen soll, dass die Gläubiger ihren Anteil erhalten.

Grundsätzlich gilt das Insolvenzverfahren mit der Verteilung der Insolvenzmasse als beendet. Das Gericht prüft den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens und beschließt, insofern keine Einwände bestehen, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 InsO. Somit ist auch das Vollstreckungsverbot aus § 89 InsO unwirksam, sodass Gläubiger ihre Forderungen wieder vollstrecken können. Die eingetragenen Forderungen in die Insolvenztabelle gelten als vollstreckbare Titel, § 201 Abs. 2 InsO.

Die Insolvenz ist ein komplexes Thema. Das Verständnis über dieses Thema ist der erste Schritt zur Bewältigung finanzieller Krisen. Sie haben noch weitere Fragen? Wir können Sie bei der Erstellung von Rentabiltäts- und Liquiditätsplänen und mit unserem Netzwerk an Anwälten und Experten unterstützen. Zögern Sie nicht uns direkt bei ersten Anzeichen oder Unsicherheiten zu kontaktieren. Eine frühzeitige Mitteilung ermöglicht es uns, Ihnen die beste Unterstützung zukommen zulassen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin eine schöne, sonnige Woche!

Liebe Grüße Ihre
Mertens Schabow Steuerberatungsgesellschaft

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