Neues zur Grundsteuererklärung

Fast 36 Millionen Immobilien in Deutschland müssen im Zuge der Grundsteuerreform neu bewertet werden. Eine Art zweite Steuererklärung für Eigentümer wird bereits ab dem 1.7.2022 fällig. Am 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Auf Haus- und Grundstückseigentümer kommt bereits in diesem Sommer eine Art zusätzliche Steuererklärung zu. Die Finanzämter brauchen Informationen zum Grundstück, zum Haus oder zur Wohnung – die sollen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober elektronisch eingereicht werden, damit die Finanzämter ausreichend Zeit haben, die Werte (Hauptfeststellungszeitpunkt: 1.1.2022) zu berechnen.

Durch die Grundsteuerreform sind Immobilieneigentümer zu einer Feststellungserklärung verpflichtet, die Grundlage der künftigen Steuerberechnung sein wird. Der ermittelte Grundbesitzwert ersetzt als Faktor den Einheitswert der Immobilie. Die nötigen Daten zu sammeln, kann aufwändig sein. Weil die Bundesländer unterschiedliche Berechnungsmodelle anwenden, sind mal mehr, mal weniger Angaben gefragt. Meist geht es um die Grundstücks- und Wohnfläche, die Art des Gebäudes, das Baujahr und den sogenannten Bodenrichtwert.

Die Bodenrichtwerte etwa müssen bei unabhängigen Gutachterausschüssen erfragt oder im Internet recherchiert werden. Größter Knackpunkt könnte aber das Baualter der Gebäude sein, sagt Sibylle Barent, Steuerexpertin beim Eigentümerverband Haus und Grund. Hier müssten zum Beispiel auch Kernsanierungen berücksichtigt werden, die die Restnutzungsdauer eines Hauses wieder verlängern könnten. Selbst bei der Wohnfläche gebe es Stolperfallen: An- und Umbauten müssen notfalls sogar selbst ausgemessen werden. Stichtag für alle Angaben ist der 1.1.2022, was danach noch verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden.

Die Erklärungen müssen dem Finanzamt – mit wenigen Ausnahmen – online über die Steuerplattform Elster übermittelt werden.
Darauf weist der Immobilienverband IVD hin. Die Freischaltung kann bis zu zwei Wochen dauern. Wer nicht rechtzeitig einreicht, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes
  • Bei Eigentumswohnungen sind die einzelnen Eigentümer zuständig, nicht der WEG-Verwalter

Gerne erstellen wir für Sie bzw. für jedes Grundstück/Immobilie die verpflichtende Grundsteuererklärung.

Das Honorar je Erklärung beläuft sich auf 200,- Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

Sofern wir für Sie die Grundsteuererklärung/en erstellen sollen, freuen wir uns sehr, wenn Sie uns das nebenstehende Formular ausfüllen und an uns übermitteln.
Unser Formular finden Sie hier:
https://mertens-schabow.de/grundsteuererklaerung/

Bei Fragen zu unserem Formular rufen Sie jederzeit auch gerne durch.