Grundlagen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuer
Als Erbe und Beschenkter werden Sie mit der Erbschaft- und Schenkungssteuer konfrontiert. Die Freibeträge in Deutschland sind so umfassend, dass Sie in den meisten Fällen gar keine Steuer zahlen müssen. Wir möchten Ihnen heute die Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer näherbringen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zwei separate Steuern, die auf den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen durch Vererbung oder Schenkung erhoben werden. Die Erbschaftsteuer, die bei Antreten einer Erbschaft durch einen verstorbenen Erblasser entsteht, ist von der Schenkungsteuer abzugrenzen, die auf die Schenkung von Lebenden entrichtet wird. Im steuerlichen Sinne sind die Steuern miteinander vergleichbar, sodass die Regelungen zur Schenkung das Erbschaftsteuergesetz ergänzen, um zu verhindern, dass Erblasser und Erben die Erbschaftsteuer durch vorzeitige Schenkung umgehen.
Die Höhe der Steuer – Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die Höhe der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt prinzipiell von zwei Faktoren ab, dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und dem Wert des Erbes bzw. der Schenkung. Die Steuerlast ist umso niedriger, je enger das verwandtschaftliche Verhältnis ist und die erhöht sich mit der Höhe des Nachlasswertes bzw. mit Höhe des Wertes der Schenkung.
Kleine Schenkungen bzw. Erbschaften können häufig den Freibeträgen untergeordnet werden. Für alle Vorgänge, ob mit oder ohne Auslandsbezug können folgende Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern, geltend gemacht werden:
Auf den nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Betrag muss die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gezahlt werden. In der folgenden Tabelle können Sie die Steuersätze für das Erbe bzw. die Schenkung nach den Steuerklassen entnehmen:
Wert | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 3000.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6 Mio EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13 Mio EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26 Mio EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer wird nur ausgelöst, wenn wenigstens einer der am Erwerb beteiligten Personen in Deutschland unbeschränkt im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes steuerpflichtig ist oder das zu übertragende Vermögen in Deutschland liegt. Sie können in unserem Beitrag „Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Auslandsbezug“ nachlesen, welche Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Schenkungen und Erbfällen zu beachten sind.
Ausnahmen von der Steuerplicht sowie Steuervergünstigungen
Das Erbschaftsteuergesetz regelt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerplicht sowie Steuervergünstigungen. Neben den allgemeinen Freibeträgen können im Einzelfall noch andere, wie etwa der Ausgleich einer Zugewinngemeinschaft im Todesfall, der Versorgungsfreibetrag, der Pflegefreibetrag sowie Nachlassverbindlichkeiten (wie z.B. Beerdigungskosten) die Steuerlast weiter reduzieren.
Noch interessant zu wissen: Für Gelegenheitsgeschenke fällt keine Schenkungssteuer an. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die sowohl vom bestimmten Anlass in ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Ein solcher Anlass kann bspw. ein Geburtstag, eine Hochzeit, das Abitur oder ein Studienabschluss ein.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmen von der Steuerplicht und Steuervergünstigungen. Zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. Insbesondere bei der Schenkung oder Vererbung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen gibt es erhebliche Steuervorteile!
Sonderregelung für Immobilien
Das Erben umfasst häufig auch ein Erwerb von Immobilien, weswegen wir auf diesen Punkt noch einmal genauer eingehen wollen. Für Grundeigentum gelten einige Besonderheiten.
Bei dem Vererben bzw. bei der Schenkung selbst bewohnter Immobilien an den Ehegatten oder die Kinder greift eine Sonderregelung in Form einer Steuerbefreiung, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ff. ErbStG. Dabei ist ausschließlich das Familienheim gemeint, nicht das Ferien-, Wochenendhaus oder eine vermietete Immobile.
Insofern der erbende Ehegatte oder die Kinder das vom Erblasser bewohnte Haus bzw. die Eigentumswohnung für 10 Jahre weiter zu Wohnzwecken nutzen, schulden sie keine Erbschaftsteuer. Der Einzug muss dabei unverzüglich, innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgen. Erfolgt ein Auszug vor Ablauf der Selbstnutzungsfrist, entsteht eine Steuerplicht. Für Kinder greift eine weitere Einschränkung. Für vererbte Familienheime gilt die Steuerbefreiung nur für Wohnflächen bis zu 200 Quadratmetern. Wohnflächen über diese Grenze hinaus, müssen versteuert werden.
Die Schenkung einer selbstbewohnten Immobilie an den Ehegatten ist hingegen keinerlei Einschränkungen unterworfen. Kinder werden bei Erwerb im Wege einer Schenkung nicht begünstigt.
Wurde die Immobilie vom Erblasser zu Wohnzwecken vermietet, können die Erben von einem zehnprozentigen Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien profitieren, § 13c Abs. 1 ErbStG.
Insofern zum Nachlass eine große Zahl von Immobilien gehört, deren Verwaltung ein bestimmtes Maß an Struktur erfordert, kann die Möglichkeit bestehen, von der Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen zu profitieren. Dies sind Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Wohnungsvermietung besteht und die dafür einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb benötigen.
Aufgrund der Freibeträge kann eine hohe Besteuerung, vor Allem im Todesfall, bei früher und zielgerichteter Steuerplanung bzw. vorweggenommener Erbfolge vermieden werden. Bei allen Fragen rund um das Thema Erbschaft- und Schenkungssteuer freuen wir uns auf Ihre Nachricht. Schauen Sie sich auch gerne unsere weiteren Artikel an!