Wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr 2021. Das neue Jahr soll alles Gute der letzten Jahre behalten und alles Schlechte wollen wir hinter uns lassen. Wenn ein schwieriges Jahr endet, kann es nur besser werden. In diesem Sinne auf ein tolles neues Jahr. Wie Sie bereits aus den Medien erfahren haben, soll der Lockdown bis zum 31.01.2021 verlängert werden. Somit wird Corona die Wirtschaft tatkräftig im Griff haben. In 2020 haben wir zahlreiche Soforthilfeanträge, Anträge auf Überbrückungshilfen I und II sowie die Anträge zur Novemberhilfe auf den Weg gebracht. Vor Weihnachten hatten wir noch die neusten News in Sachen Anpassung der FAQs sowie die News zur möglichen Rückzahlung der Überbrückungshilfen geteilt. Hier werden wir uns zeitnah mit Ihnen individuell in Verbindung setzen, ob eine Rückzahlung der Hilfen notwendig ist. Wir werden dies in den kommenden Tagen entsprechend individuell berechnen. Bei uns kümmert sich mittlerweile Tomasz Kowalczyk federführend als umfassender Experte um alle Fragestellungen und Anträge rund um die Corona-Hilfemaßnahmen. Bei Fragen können Sie ihm auch gerne direkt eine Mail schreiben: Kontakt: tk@mertens-schabow.de Achtung: Leider sind bisher nicht alle Überbrückungshilfen und die Novemberhilfe ausgezahlt worden. Wir haben versucht auf Ebene der zuständigen Landesbanken (z.B. IFB Hamburg) Informationen zu den Auszahlungen zu erhalten. Hier hat uns die Landesbank leider nur auf die Regierung / Politik verwiesen. Teilweise sei lt. Mitarbeitern die Auszahlung gestoppt. Wann diese weiter fortgeführt wird, konnte uns nicht mitgeteilt werden. Dennoch gehen die neuen Hilfemaßnahmen an den Start, obwohl die Auszahlungen zu den bisherigen Hilfen stocken. Heute möchten wir Sie im Nachfolgenden über die weiteren Hilfemaßnahmen „Dezemberhilfe“ und „Überbrückungshilfe III“ informieren. Dezemberhilfe – Anträge ab sofort möglich Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen sollen Hilfe in Form von Zuschüssen erhalten. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden. Die Anträge zur Novemberhilfe haben wir bereits für die meisten Mandanten entsprechend bearbeiten. Seit Weihnachten können nunmehr auch die Anträge für die Dezemberhilfe eingereicht werden. Sofern auch Sie direkt oder indirekt durch Schließungen aufgrund des Lockdowns betroffen sind, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung, so dass wir die Anträge zwecks der Dezemberhilfe in den kommenden Tagen / Wochen auf den Weg bringen können. Überbrückungshilfe III Neben der Überbrückungshilfe I und II soll es zukünftig auch die Überbrückungshilfe III geben. Bisher ist die Antragsstellung noch nicht möglich. Die Überbrückungshilfe III gilt von Januar bis Ende Juni 2021. Die Hilfen werden erweitert. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird anschließend als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Wer ist antragsberechtigt: Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Sie müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein. Weitere Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang: Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 %im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen ab November 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen, die aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses ab dem 16. Dezember 2020 zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen oder die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Dies gilt auch für jeden Monat der Schließung im ersten Halbjahr 2021. Höhe der Überbrückungshilfe III Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt: 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent, 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent. Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt. Förderfähige Kosten Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, werden durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Neu in der Überbrückungshilfe III Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 sind förderfähig Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberater oder Rechtsanwälte. Soloselbständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt Anträge stellen. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen Anfang 2021 feststehen. Sobald wir Neuigkeiten zwecks Zeitpunkt / Beginn des Antragsverfahrens zur Überbrückungshilfe III haben, werden wir Sie umgehend informieren. |
Dies sind die ersten detaillierten Informationen zu den neuen Hilfemaßnahmen im neuen Jahr 2021. Wir wünschen Ihnen einen guten Start im neuen Jahr. Liebe Grüße Ihre Mertens Schabow Steuerberatungsgesellschaft |